§§ 1405, 1406 ABGB

Schuldnerwechsel, Schuldbeitritt,  gerichtliches Vorbringen.

 

Zum Sachverhalt:

Die Korp Rechtsanwalts GmbH hat in einen erst kürzlich beendeten Verfahren vor dem BG Schärding ein Installationsunternehmen vertreten, das beklagt war. Als Kläger trat ein Elektrounternehmen auf und behauptete im wesentlichen,  dass das beklagte Installationsunternehmen bei einem Kunden einen defekten Quecksilberschalter eingebaut habe, die Klägerin habe die Reparatur veranlasst und die Beklagte habe sich mündlich verpflichtet die Reparaturleistung zu bezahlen.

Das BG Schärding verurteilte das beklagte Installationsunternehmen zur Zahlung des Werklohns und stellte im Wesentlichen fest, dass der Geschäftsführer des Installationsunternehmens durch seine Aussage, „man werde das zahlen“, einen mündlichen Schuldbeitritt gem. § 1406 ABGB abgegeben habe und das auch als Schuldübernahme gem. § 1405 ABGB zu werten sei.

 

Die Korp Rechtsanwalts GmbH erhob gegen das Urteil des BG Schärding das Rechtsmittel der Berufung an das LG Ried und bekam vollinhaltlich recht.

 

Das LG Ried änderte das Urteil des BG Schärding ab und stellte fest, dass das Klagebegehren abzuweisen sei. Das LG Ried folgte vollinhaltlich der Argumentation der Korp Rechtsanwalts GmbH und erkannte auch, dass das Vorbringen der Klagevertreter zu ungenau war. Dies deshalb, weil die Klagevertreter zu Beginn das Vorliegen eines direkten Vertragsverhältnisses behaupteten und in weitere Folge mit dem Rechtstitel der Schuldübernahme bzw. des Schuldbeitritts argumentierten.