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Diliktischer Schadenersatz, Rotwild-Abschuss, Haftung der Jagdgesellschaft/des Jagdleiters

Die Jagdgesellschaft Ort im Innkreis hat im genossenschaftlichen Jagdrevier Trittsigel eines Rotwildes vorgefunden und darüber hinaus auch mehrfach (fotografisch bestätigt) einen Hirsch in freier Wildbahn gesichtet.

Es erfolgte eine Mitteilung an die zuständige Jagdbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.

Nachdem es neuerlich zu einer Rotwildsichtung kam und darüber hinaus auch schon Fegeschäden festgestellt wurden, erfolgte eine neuerliche Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und beantragte der im Verfahren vor dem BG Ried im Innkreis beklagte Jagdleiter der Jagdgesellschaft Ort im Innkreis den Zwangsabschuss.

Die Jagdbehörde erteilte den Zwangsabschuss, der Rothirsch wurde in weiterer Folge erlegt (nicht aber vom beklagten Jagdleiter).

Der Eigentümer des Rothirsches erhob in weiterer Folge gegen den Jagdleiter eine Klage, gestützt auf deliktischen Schadenersatz und stellt im Wesentlichen die Behauptung auf, der Jagdleiter habe unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen gegenüber der zuständigen Jagdbehörde einen Zwangsabschuss beantragt und diesen auf Basis der falsch erhobenen Behauptungen auch erhalten.

Der Kläger als Eigentümer des getöteten Hirsches, der auch im Übrigen ein Rotwildgatter betreibt, begehrte vom Beklagten insgesamt einen Schadenersatz von € 3.760,00.

Nach Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis wurde die Klage zur Gänze abgewiesen und der Kläger darüber hinaus auch verurteilt die Kosten des Verfahrens, sohin auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Jagdleiters, der Korp Rechtsanwalts GmbH, zur Gänze zu ersetzen.

Das Gericht selbst stellte im Wesentlichen fest, dass dem Kläger nicht der Nachweis gelungen ist, dass gemäß seiner eigenen Behauptung der beklagte Jagdleiter gegenüber der Behörde falsche Ausführungen getätigt hat, die wiederrum dafür verantwortlich waren, dass die Behörde einen Zwangsabschuss erteilte.

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig.

Anzumerken ist, dass dieser Sachverhalt bzw. dieses Verfahren ganz eindrucksvoll zeigt, mit welchen Ansprüchen Jagdleiter bzw. Jagdgesellschaften konfrontiert werden können, insbesondere auch mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen.

Es ist daher auch ratsam, bei ähnlich gelagerten Fällen, wo die Kommunikation zwischen der Jagdgesellschaft und der Jagdbehörde im Vordergrund steht, dafür Sorge zu tragen, dass hier eine ausführliche Dokumentation, auch seitens der Jagdgesellschaften bzw. des Jagdleiters erfolgt, eben damit im Streitfall auch ein urkundlicher Nachweis erbracht werden kann.

 

Schadenersatz, Gewährleistung Mangelschaden, Bauaufsicht, Vertragsauslegung, Gewährleistungsausschluss

Die Klägerin hat im Jahr 2016 mittels Kaufvertrag eine Liegenschaft im Bezirk Braunau erworben.

Zwei Jahre später stellte sie im nordöstlichen Bereich des Hauses eine Verfärbung bzw. Verfaulung der dort befindlichen Dachsparren fest.

Mit der beim BG Traun überreichten Klage klagte die Klägerin jene Baufirma, die B. GmbH, die damals für die ursprüngliche Eigentümerin der Liegenschaft das Haus erbaute.

In ihrer Klage stützte sich die Klägerin darauf, dass sie sämtliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche mittels Zession durch den Kaufvertrag erworben hat bzw. in diese Ansprüche eingetreten ist und stützte sie weiters ihre Klagsansprüche darauf, dass die B. GmbH ihr gegenüber auch aus dem Rechtstitel der Bauführerhaftung bzw. Bauaufsicht hafte.

Die B. GmbH als unstrittiger Errichter des Hauses bestritt das Klagebegehren und wendete grundsätzlich mangelnde aktive Legitimation der Klägerin ebenso ein, wie die mangelnde passive Klagslegitimation von ihr selbst, sohin der B. GmbH.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwischen der Klägerin und ihr kein direktes Vertragsverhältnis bestehe und darüber hinaus nicht die B. GmbH, sondern vielmehr eine andere Firma, nämlich die G. KG den Dachstuhl der nunmehr vom Schaden betroffen ist, errichtete.

In seinem nunmehr vorliegenden Urteil hat das BG Traun festgestellt, dass aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages über die Liegenschaft die Klägerin im Hinblick auf die dortigen vertraglichen Normierungen aktiv zur Geltendmachung sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche legitimiert sei.

Das Gericht stellt auch die passive Klagslegitimation der B. GmbH fest und verwies darauf, dass aufgrund der Feststellungen die B. GmbH das Haus errichtete und sich großteils auch Subunternehmer bedient hat. Hier stellte das Gericht fest, dass ein allfällig schuldhaftes Verhalten der Subunternehmer im Wege der Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB der B. GmbH zuzurechnen sei und sie somit haftbar ist.

Darüber hinaus stellte das Gericht aber auch fest, dass die B. GmbH die Bauaufsicht unstrittigerweise, was sich auch aus den Vertragsurkunden ergibt, übernommen hat und sohin aus dem Rechtstitel der Bauführerhaftung bzw. Bauaufsicht gegenüber der klagenden Partei hafte.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die klagende Partei richtigerweise einen Mangelschaden geltend gemacht hat, wobei Mangel- (Folge-) Schäden nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes geltend zu machen sind.

Aus all diesen Gründen gab das Bezirksgericht Traun dem Klagebegehren über € 15.000,00 vollinhaltlich statt und verpflichtete die B. GmbH nicht nur zur Zahlung des eingeklagten Kapitals, der zwischenzeitig aufgelaufenen Kosten, sondern auch vielmehr zur Zahlung der gesamten Prozesskosten.

 

Meinungsäußerungsfreiheit, Leserbrief, Ökojagd

 Das Bezirksgericht Schärding hatte sich nun kürzlich mit einer „Streitigkeit“ zwischen Jägern zu beschäftigen.

Konkret ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Kläger ist stellvertretender Obmann des Vereins „Ökologischer Jagdverband Österreich“, kurz Ökojagd.

Dieser Verein hat unter anderem die Genossenschaftsjagden in St. Roman (Bezirk Schärding) sowie auch Mörschwang (Bezirk Ried im Innkreis) gepachtet.

In der „Bezirksrundschau“ hat der Beklagte Jäger aus Diersbach, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, einen Leserbrief verfasst, dies mit der Überschrift „Ich als Jäger bin davon betroffen“.

Er befasste sich inhaltlich mit diversen Aussagen des Klägers und zeigte auch ein immer wieder vorkommendes, allseits bekanntes Fehlverhalten der Ökojäger auf.

Im vorliegenden Verfahren klagte der stellvertretende Obmann der Ökojagd den Beklagten auf Unterlassung und behauptete im Wesentlichen, die Aussagen des Beklagten in seinem Leserbrief vom 25.11.2021 seien unwahr und der Kläger sei dadurch unter anderem in seiner Ehre verletzt.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte im Wesentlichen ein, die von ihm getätigten Aussagen entsprechen einerseits der Wahrheit und seien andererseits von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 25.1.2022 wies dieses das gesamte Klagebegehren des Klägers ab und verurteilte den Kläger auch zur Bezahlung der gesamten Prozesskosten.

Im Wesentlichen stellte das Erstgericht fest, dies vor allem im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, dass die Aussagen des Beklagten zweifelsfrei von der in Art. 10 Abs. 1 EMRK normierten Meinungsäußerungsfreiheit umfasst sind und, dass Leserbriefe ganz allgemein der schriftlichen Meinungsäußerung zu einem bestimmten Thema dienen.

Ganz wichtig ist aber auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes dahingehend das nicht nur feststellte, dass die Aussagen des Beklagten – wie bereits erwähnt – in seinem Leserbrief vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, sondern vielmehr, dass aufgrund der Vielzahl der Jagdgenossenschaften alleine im Innviertel eine derartige Äußerung als zulässiger Beitrag zu einer im allgemeinen und öffentlichen Interesse gelegenen Debatte angesehen werden muss.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Kinderbetreuungsgeld, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Österreichische Gesundheitskasse

Mit einem Bescheid aus dem Jahr 2021 reduzierte die Österreichische Gesundheitskasse einen Anspruch der Klägerin auf ein Kinderbetreuungsgeld für ihre minderjährige Tochter.

Die Klägerin als Mutter eines minderjährigen Kindes erhob daraufhin, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, beim Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage und forderte die Feststellung, dass der Anspruch der Klägerin auf Erhalt eines Kinderbetreuungsgeldes von € 1.300,00 zu Recht besteht.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat in ihrer Begründung im Bescheid aus dem Jahr 2021, mit dem sie den Anspruch der Klägerin auf Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes im Umfang von € 1.300,00 reduziert, darauf hingewiesen, dass die Klägerin die 4. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung mit ihrer Tochter verspätet durchführte und demnach die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung eines Kinderbetreuungsgeldes habe bzw. eine Rückforderung gemäß § 24a ff KBGG vorzunehmen sei.

Das Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht hat als Erstgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der zusammengefassten Begründung, die Klägerin habe die 4. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung verspätet vorgenommen und sei diese Verspätung der Klägerin zuzurechnen.

Im Verfahren selbst argumentierte die Klägerin damit, dass die behandelnde Ärztin einerseits aufgrund der bestehenden Corona-Situation und auch andererseits aufgrund eines Urlaubes und urlaubsbedingter Schließung der Arztpraxis eine Verschiebung der 4. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung angeordnet hat. Es wurde weiters damit argumentiert, dass dieses Verhalten der Klägerin nicht vorwerfbar sei und eine verspätete Vornahme der Untersuchung eben nicht der Klägerin bzw. einem Verhalten der Klägerin zugeordnet werden kann.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht erhoben.

Mit Urteil vom Jänner 2022 hat das Oberlandesgericht Linz der Berufung der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben und das erstinstanzliche (klagsabweisliche Urteil) dahingehend abgeändert, dass dem Klagsanspruch der Klägerin vollinhaltlich stattgegeben wurde. Die Österreichische Gesundheitskasse ist nun verpflichtet das einbehaltene Kinderbetreuungsgeld von € 1.300,00 an die Klägerin zu bezahlen und ist sie auch verpflichtet die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz zu ersetzen.

Begründet hat das Oberlandesgericht Linz die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einzig die Frage zu klären war, ob die Versäumung der in § 24c Abs. 2 Z 1 KBGG genannten Frist der Klägerin vorzuwerfen sei. Das Oberlandesgericht stellt weiters fest, dass es sich bei dieser Frage immer um eine Einzelfallbetrachtung handelt.

Letztendlich kam das Oberlandesgericht zu dem ganz eindeutigen Ergebnis, dass die „Verschiebung“ der 4. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nicht von der Klägerin zu vertreten sei und sie berechtigt war, auf den Vorschlag der behandelnden Ärztin zur Vornahme der Verschiebung nach hinten zu vertrauen bzw. diesen medizinischen Rat nicht zu hinterfragen. Das Oberlandesgericht stellte weiters fest, dass man jedenfalls davon ausgehen darf, dass ein sorgfältiger Elternteil wohl nur das Beste für sein Kind, insbesondere eine optimale medizinische Kontrolle seiner Entwicklung will.

 

Strafverfahren, Untreue, § 153 StGB

 Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis legte der Angeklagten, verteidigt durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, im Wesentlichen zur Last, sie habe in einem gewissen Zeitraum vom Konto ihrer Tante unberechtigterweise Geld behoben und für eigene Bedürfnisse verwendet bzw. eine von der Tante der Angeklagten eingeräumte, Befugnis das Geld der Tante zu verwalten, wissentlich missbraucht.

Im abgeführten Strafverfahren wurde die Angeklagte einvernommen und hat sie im Wesentlichen ausgesagt, die Tante habe ihr eine Berechtigung zur Verwaltung des Vermögens eingeräumt, dies auch deshalb, weil die Tante Jahrzehnte lang im Haus der Angeklagten von dieser versorgt wurde.

Auch die Tochter der Angeklagten bestätigte diese Aussage.

Das Gericht hat sich auch die Mühe gemacht die betroffene Tante der Angeklagten einzuvernehmen, wobei diese im Wesentlichen nur die Aussage tätigte, sie habe ihrer Nichte, der Angeklagten, eine Befugnis eingeräumt, wobei die Tante auch teilweise die Aussage tätigte, die Nichte wäre nur berechtigt gewesen das Geld für die Tante zu verwenden.

Weiters einvernommene Zeugen, insbesondere der ehemalige Lebensgefährte der Angeklagten und auch der aktuelle Freund der Tochter der Angeklagten bestätigten die Aussage und die Version der Angeklagten.

Das Gericht hat die Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Begründet wurde der Freispruch im Wesentlichen, dass mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit vor allem auf der subjektiven Tatseite nicht festgestellt werden kann, dass die Angeklagte eine ihr eingeräumte Befugnis der Tante wissentlich missbraucht hat.

Im Hinblick auf den Freispruch hat die Angeklagte natürlich auch einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Republik Österreich, der gesondert geltend gemacht wurde.

 

UN-Kaufrecht, Auslandsbezug, Gerichtsstandvereinbarung

Die Korp Rechtsanwalts GmbH hat in einem Verfahren vor dem BG Vöcklabruck eine Partei vertreten, die der dort klagenden Partei ein Pferd verkauft hat.

Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde weder eine Rechtswahl getroffen, noch lag eine Gerichtsstandvereinbarung vor.

Die kaufende Partei und somit im Verfahren vor dem BG Vöcklabruck klagende Partei wohnt in der Bundesrepublik Deutschland.

In diesem Verfahren ging es darum, dass die dort klagende Partei die Behauptung aufstellte, das Pferd habe relevante Mängel und begehrte die klagende Partei die Wandlung des Kaufvertrages.

In diesem Verfahren hat die von der Korp Rechtsanwalts GmbH vertretene beklagte Partei jener Person, die ihr das Pferd verkauft hat, den Streit verkündet und sie aufgefordert dem Verfahren vor dem BG Vöcklabruck beizutreten.

Dieser Aufforderung ist die streitverkündende Partei nicht nachgekommen.

Das BG Vöcklabruck hat mit Urteil die Wandlung des Kaufvertrages vorgenommen und die beklagte Partei zur Rückzahlung des Kaufpreises und der aufgetretenen Kosten verurteilt.

In einem vor dem Landesgericht Wels geführten Regressprozess hat die nunmehr klagende Partei, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, wiederum eine Klage erhoben gegen jene Partei, die ihr das Pferd verkauft hat.

In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Rechtswahl getroffen wurde, ob eine Gerichtsstandvereinbarung vorliegt und ob materiell deutsches, österreichisches Recht oder allenfalls UN-Kaufrecht anzuwenden sei.

Das Gericht hat festgestellt, dass UN-Kaufrecht anzuwenden sei, weil Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Landesgericht Wels hat daher festgestellt, dass deutsches Recht zur Anwendung gelangt, dessen Teil das UN-Kaufrecht ist.

Dies war im vorliegenden Verfahren äußerst relevant, weil das UN-Kaufrecht eine sehr kurze Frist zur Erhebung einer Mängelrüge vorsieht.

Nach ständiger Judikatur ist nach UN-Kaufrecht (Artikel 39 Abs. 1 UN-Kaufrecht) eine Untersuchungs- und Rügefrist von 14 Tagen gegeben.

Dies war im vorliegenden Fall umso relevanter, weil bei Ankauf des Pferdes die nunmehr klagende Partei verpflichtet gewesen wäre sofort binnen 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages eine Überprüfung des Pferdes, vor allem bezogen auf die zugesicherten Eigenschaften und auch den physischen Zustand vorzunehmen.

Es ist daher ratsam, bei Abschluss von Kaufverträgen mit Personen, die nicht in Österreich leben bzw. ihren Sitz nicht in Österreich haben, eine Rechtswahl zu treffen und eine Gerichtsstandvereinbarung.

 

Geschworenengerichtsverfahren, Verbrechen § 3g VerbotsG sowie Vergehen nach § 50 WaffG

 Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis hat einem Angeklagten aus dem Bezirk Schärding vorgeworfen, er habe mehrfach gegen § 3g VerbotsG dadurch verstoßen, dass er zu verschiedenen Zeitpunkten an näher nicht bekannten Orten T-Shirts mit dem Aufdruck Sonnenstudio 88 sowie mit dem Reichsadler und dem Hakenkreuz getragen hat.

Weiters wurde dem Angeklagten auch vorgeworfen, er habe, dies zumindest fahrlässig, obwohl ein Waffenverbot gegen ihn verordnet war, unbefugte Schusswaffen der Kategorie B sowie Messer besessen.

In der am 13.1.2021 abgeführten Schwurgerichtsverhandlung wurde der Angeklagte bis auf ein Faktum, von sämtlichen Fakten, die ihm im Sinne des Verbotsgesetzes vorgeworfen wurden, nunmehr rechtskräftig freigesprochen.

Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass sich die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis auf Lichtbilder stützte, die die Tathandlungen des Angeklagten zeigten, wobei diese Lichtbilder zufällig am Handy des Angeklagten im Rahmen einer Hausdurchsuchung gefunden wurden.

Es war aber nicht feststellbar, ob die Lichtbilder Tathandlungen des Angeklagten zeigen, die er im Bundesgebiet der Republik Österreich gesetzt hat.

In der Schwurgerichtsverhandlung verantwortete sich der Angeklagte dann im Rahmen der Verteidigung über die Korp Rechtsanwalts GmbH damit, dass er objektiv die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt habe, er räumte ein, dass es richtig ist, dass ihn die Lichtbilder beim Zeigen der vorab genannten T-Shirts darstellen, er führte aber aus, dass die Tathandlungen nicht in Österreich, sondern im Ausland gesetzt wurden.

Rechtlich wurde seitens der Verteidigung damit argumentiert, dass somit eine Zuständigkeit für die österreichischen Strafbehörden im Sinne der StPO nicht gegeben ist und auch die Ausnahmetatbestände der §§ 62 und 65a StGB nicht erfüllt sind.

Wie bereits erwähnt wurde der Angeklagte im Hinblick auf diese Fakten umfangreich freigesprochen.

Tatsache ist, dass die Korp Rechtsanwalts GmbH mehrfach bereits Personen vertreten bzw. verteidigt hat, die nach § 3g VerbotsG angeklagt waren.

Großteils handelt es sich hier um Personen, die einschlägige Bilder per WhatsApp oder über einen anderen Internetdienst erhalten haben und diese Lichtbilder dann teilweise teilten bzw. weiterschickten.

Die Präsanz des § 3g VerbotsG liegt darin, dass jede, derartige Handlung, nämlich auch ein Teilen eines erhaltenen Lichtbildes bzw. ein Weiterschicken eines derartigen Lichtbildes, welches nationalsozialistisches Gedankengut zeigt, äußerst problematisch ist und grundsätzlich schon den objektiven Tatbestand des § 3g VerbotsG erfüllt.

Dies ist vielen Menschen schlicht und ergreifend nicht bewusst.

Immer wieder kommt es deshalb auch zu Anklagen der Staatsanwaltschaft, wobei die den Anklagen zugrundeliegenden Tathandlungen oftmals auch von den Angeklagten bagatellisiert bzw. die Auswirkungen einer derartigen Anklage völlig unterschätzt werden.

Die Behörden gehen hier – völlig zu Recht – äußerst rigoros vor.

Im Schwurgerichtsverfahren entscheiden über die Schuldfrage, nämlich über die Erfüllung der objektiven und der subjektiven Tatseite, die Geschworenen, der Schwurgerichtssenat, bestehend aus 3 Berufsrichtern, entscheidet lediglich über das Strafausmaß.

Im Rahmen der Verteidigung ist es daher oftmals auch äußerst schwierig, bei sogenannten „Einzeltätern“ den Geschworenen plausibel zu erläutern, dass der Angeklagte mit dem nationalsozialistischen Gedankengut nicht sympathisiert und keine Handlungen gesetzt hat, die derartiges Gedankengut propagieren.

Faktum ist, dass der objektive Tatbestand des Verbrechens nach § 3g VerbotsG jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn umfasst, die nach außen hin ein in Erscheinung tretendes Verhalten darstellt, das eine auf Widerbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt.

Es ist daher vor allem im Bereich des Medienzeitalters nicht nur sinnvoll, sondern auch zwingend notwendig bei Erhalt derartiger Lichtbilder diese weder zu kommentieren, zu teilen noch weiter zu versenden.

Dies zeigen vor allem die teilweise nicht unbeträchtlichen Auswirkungen (Verurteilungen) derartiger Verfahren.

 

Arzthaftung/Zahnarzt, Schadenersatz, Aufklärung

Die Klägerin, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, hat beim Bezirksgericht Traun gegen eine Zahnarztpraxis einen Schadenersatzprozess angestrengt und geführt.

Im Wesentlichen behauptete die Klägerin, sie wurde nicht lege artis behandelt und darüber hinaus war keine den rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichende und notwendige ärztliche Aufklärung vorhanden.

Gestützt auf diese beiden Behauptungen begehrte die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes ein Schmerzengeld, für durch die Behandlung erlittenen Schmerzen.

Das Gericht hat ein Gutachten (zahnärztliches Sachverständigengutachten) eingeholt und stellte der Gutachter im Wesentlichen fest, dass der beklagte Zahnarzt zwar grundsätzlich lege artis gehandelt hat, nach Ansicht des Gutachters ist er aber weder seiner zahnärztlichen Dokumentationspflicht noch seiner Aufklärungspflicht nachgekommen.

Nach Ansicht des Sachverständigen einerseits sowie der gesicherten Judikatur andererseits muss die ärztliche Aufklärung so umfassend und vor allem so rechtzeitig sein, damit sich der aufgeklärte Patient vor dem Eingriff überlegen kann, ob er diesen tatsächlich durchführen lassen will, dies unter Abschätzung und Abwägung der aufgeklärten Risiken.

Im vorliegenden Verfahren stellte das Bezirksgericht Traun fest, dass eine von der Judikatur geforderte Aufklärung des beklagten Zahnarztes nicht vorliegt, zumal nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht umfasst den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten.

Da der beklagte Arzt dies nicht vornahm, wurde der Klägerin das von ihr begehrte Schmerzengeld vollinhaltlich zugesprochen und der beklagte Zahnarzt auch verpflichtet die gesamten Kosten der Korp Rechtsanwalts GmbH zu bezahlen.

 

Oberösterreichische Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, Unterlassung

In einem vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis geführten Verfahren wurde ein Taxiunternehmen aus St. Martin von der Korp Rechtsanwalts GmbH vertreten.

Dieses Taxiunternehmen hat seinen Betriebsstandort in St. Martin.

Bei dem im Jahr 2019 durchgeführten „Woodstock-Festival“ in der Arco-Arena war das klagende Taxiunternehmen tätig.

Das in Ried im Innkreis ansässige beklagte Taxiunternehmen hat nach den Feststellungen des Erstgerichtes beim vorgenannten Festival „Woodstock der Blasmusik“ neben dem Taxiwartebereich das Taxi mehrfach abgestellt und direkt Besucher des Festivals dahingehend angesprochen, ob diese ein Taxi „benötigen“.

Dieses Verhalten verstoßt gegen die vorab genannten Oberösterreichische Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung und forderte das klagende Taxiunternehmen mit Sitz in St. Martin das beklagte Taxiunternehmen mit Sitz in Ried im Innkreis auf, ein derartiges Verhalten zu unterlassen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Bezirksgericht Ried im Innkreis fest, dass Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffes und eine Wiederholungsgefahr sei.

Die klagende Partei, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, stützte ihr Klagebegehren auf Bestimmungen der Oberösterreichischen Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung. Weiters wurde behauptet, dass das Verhalten der beklagten Partei, nämlich das unerlaubte Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb der Standortgemeinde Ried im Innkreis unzulässig ist und somit gegen die vorgenannte Oberösterreichische Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung verstoße.

Dieser Argumentation folgte das Bezirksgericht Ried im Innkreis und stellte fest, dass die beklagte Partei außerhalb ihrer eigenen Standortgemeinde (4910 Ried im Innkreis) aktiv Festival-Besucher angesprochen hat, diese dann auch transportierte und ist dadurch ein Verstoß gegen die vorgenannte Betriebsordnung gegeben.

Die beklagte Partei argumentierte dahingehend, dass sie nur jene Festival-Besucher transportierte, die ein Taxi bei der beklagten Partei vorbestellt hatten.

Dies konnte im abgeführten Beweisverfahren eindeutig widerlegt werden.

Der Unterlassungsklage wurde vom Bezirksgericht Ried im Innkreis daher Folge gegeben und ist die beklagte Partei verpflichtet worden die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

 

 

Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB

In einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Ried im Innkreis wurde mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich im Zuge einer Amtshandlung geweigert, die Fahrzeugschlüsseln abzugeben, worauf diese ihm zwangsweise von den Exekutivorganen abgenommen wurden, wobei er während der Amtshandlung plötzlich zusammensackte, sich fallen ließ und dabei ein einschreitendes Exekutivorgan während der Vollziehung seiner Aufgaben, sohin während der Amtshandlung, am Körper verletzte.

In der durchgeführten Hauptverhandlung zeigte sich, dass die objektive Tatseite naturgemäß erfüllt war.

Letztendlich stand im Fokus der Einvernahme des Beschuldigten sowie auch der Einvernahme der beteiligten Exekutivbeamten als Zeugen die Frage, ob hier ein Handeln des Beschuldigten vorliegt, das eine Misshandlung eines anderen zur Folge hatte, verbunden mit der Frage, ob die Abschürfung fahrlässig zustande kam.

Das Beweisverfahren konnte letztendlich mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit den geforderten Vorsatz beim Beschuldigten nicht nachweisen bzw. konnte dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden, dass er die Verletzung des Beamten zumindest fahrlässig in Kauf nahm.

Faktum ist, dass der Beschuldigte in sich zusammensackte und das Gericht seiner Verantwortung Glauben schenkte.

Der Beschuldigte wurde sohin von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen.

Folge dieses Freispruches ist es natürlich auch, dass die Republik Österreich dem Beschuldigten einen Teil der Kosten der Verteidigung ersetzen muss.

 

 

Gewährleistung, verdeckter Mangel, Prüf- und Warnpflicht

Das von der Korp Rechtsanwalts GmbH vertretene Dachdeckerunternehmen hat im Jahr 2015 im Zuge des Anbaus eines Ausspeisungsraumes Dachdecker- und Spenglerarbeiten vorgenommen. Den Auftrag erteilte die zuständige Marktgemeinde.

Nach Fertigstellung der Arbeiten kam es im Jahr 2016 zu einem Wassereintritt im Bereich des Daches des Ausspeisungsraumes. Im Jahr 2018, kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist begehrte die Marktgemeinde als klagende Partei vom Dachdeckerunternehmen als beklagte Partei die Zahlung eines Betrages von
€ 24.000,00.

Beim Landesgericht Ried wurde in weiterer Folge ein Zivilverfahren abgeführt.

In diesem Zivilverfahren behauptete das Dachdeckerunternehmen, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, dass es gemäß den Ausschreibungsunterlagen und dem Leistungsverzeichnis ohne Werkleistungen erbracht habe, dies auch mängelfrei.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine Verschmutzung des Flachdaches gegeben sei und stellte er weiters fest, dass offenkundig eine Reinigung der Regenrinne nicht erfolgte.

Der Sachverständige führte weiters aus, dass einem “schon der Hausverstand“ sage, dass schon die kleinste Verschmutzung einer Regenrinne zu einer Verminderung der Dimension der Abflussrohre führt.

Der Sachverständige kam weiters zu dem Ergebnis, dass das Dachdeckerunternehmen mängelfrei gearbeitet hat und der Wassereintritt auf eine mangelnde Wartung der Regenrinne zurückzuführen sei.

Die klagende Marktgemeinde behauptete auch weiters, die beklagte Partei habe gegen ihre Prüf- und Warnpflicht deshalb verstoßen, weil das Dachdeckerunternehmen die Marktgemeinde darauf hinweisen hätte müssen, dass Regenrinnen einer Wartung unterliegen.

Auch dieser Einwand wurde vom Gericht verworfen, mit dem Hinweis auf den bereits vom Sachverständigen festgestellten „Hausverstand“. Darüber hinaus führte es auch zu dieser Behauptung, nämlich zum Verstoß gegen die Prüf- und Warnpflicht aus, dass dadurch der an den Handwerksbetrieb angelegte Maßstab bei weitem überspannt würde. Es stellte auch fest, dass man von einer Marktgemeinde erwarten darf, dass sie in Kenntnis darüber ist, dass ein Abflussrohr bzw. eine Regenrinne einer Wartung unterliegt dies umso mehr, als sich direkt neben dem Gebäude ein umfangreicher Baumbestand befindet, der naturgemäß durch das Abfallen von Blättern zu Verschmutzungen führt. Aus diesen Gründen wurde das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen und wurde die Marktgemeinde als klagende Partei auch verpflichtet die gesamten Kosten der Korp Rechtsanwalts GmbH zu ersetzen.

 

 

Unterlassung, Rufschädigung, Wahrheitsbeweis, § 1330 ABGB

 Der Beklagte, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, erhielt vom Bezirksgericht Grieskirchen die Klage des Klägers zugestellt, mit welcher Klage der Kläger vom Beklagten im Wesentlichen eine Unterlassung begehrte.

Der Kläger begehrte vom Beklagten es zu unterlassen die Behauptung aufzustellen, der Kläger verbreite Lügengeschichten.

In dem vor dem Bezirksgericht Grieskirchen geführten erstinstanzlichen Verfahren stellte dieses im Wesentlichen fest, dass der Beklagte den Wahrheitsbeweis zu erbringen habe, was ihm auch gelang.

Im Konkreten konnte der Beklagte in diesem Verfahren nachweisen, dass seine Behauptung, der Kläger verbreite Lügengeschichten, wahr ist.

Der Kläger erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung, das Landesgericht Wels als Berufungsgericht, hat der Berufung keine Folge gegeben und nunmehr rechtskräftig den Kläger zum Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens (I. und II. Instanz) verurteilt.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Behauptung, jemand verbreite Lügengeschichten, um eine ansich rufschädigende Ehrenbeleidigung. Auf Basis einer derartigen Behauptung kann der von dieser Behauptung Betroffene eine Klage (vor allem Unterlassungsklage) gestützt auf § 1330 ABGB erheben.

Dem bei Erhebung einer derartigen Klage betroffenen Beklagten obliegt es in weiterer Folge den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Grundsätzlich ist eine Äußerung unwahr, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mehr der Wirklichkeit entspricht. Dies bedeutet, dass Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist, die Richtigkeit des Tatsachenkerns, der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung ist hingegen nicht erforderlich. Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbare von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei Aufstellen derartiger Behauptungen, wobei es völlig unrelevant ist, ob diese mündlich oder schriftlich (vor allem durch Verwendung von sozialen Medien) aufgestellt werden, sicherzustellen ist, dass im streitigen Falle der Wahrheitsbeweis angetreten werden kann, sohin der Beweis, dass diese Behauptung im Kern wahr ist.

Wie gesagt, im vorliegenden Verfahren ist dem Beklagten, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH, dies gelungen.

 

 

Gewährleistung, Installationsunternehmen, Schuldbeitritt, Schuldübernahme

Das von der Korp Rechtsanwalts GmbH vertretene Installationsunternehmen hat bei einem Einfamilienhaus eine Heizung samt Wasserpumpe mit Windkessel und Quecksilberschalter eingebaut. Beim Windkessel traten Probleme auf und wurde festgestellt, dass der Quecksilberschalter defekt ist. Dieser wurde getauscht. Nachdem auch der ausgetauschte Quecksilberschalter wieder Probleme bereitete wurde das Installationsunternehmen erneut kontaktiert und verwies der Geschäftsführer des Installationsunternehmens bei einer Besprechung vor Ort darauf, dass er „Wenn sich herausstelle, dass seine Arbeit mangelhaft sei, dafür geradestehen werde“.

Die gewährleistungsberechtigte Familie beauftragte mit der Durchführung der Behebungsarbeiten ein Elektrounternehmen. Dieser Elektrounternehmer forderte dann vom Installationsunternehmen den Werklohn und stützte sich dabei auf die angebliche Zusage des Geschäftsführers des Installationsunternehmens, die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen.

Bei einem vor dem Bezirksgericht Schärding geführten Verfahren ging es im Wesentlichen um die Rechtsbereiche der Schuldübernahme bzw. des Schuldbeitritts.

Im Verfahren I. Instanz kam das BG Schärding zu der Erkenntnis, dass das Klagebegehren des Elektrounternehmens zu Recht gegen das Installationsunternehmen erhoben wurde und nahm das BG Schärding das Bestehen einer Schuldübernahme an.

Gegen diese Entscheidung erhob das Installationsunternehmen, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH das Rechtsmittel der Berufung.

Das Landesgericht Ried als Berufungsgericht gab der Berufung zur Gänze Folge und änderte den Urteilsspruch des BG Schärding dahingehend ab, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen wurde.

In der rechtlichen Beurteilung bzw. Begründung kam das Landesgericht Ried als Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich das klagende Elektrounternehmen im ersten Verfahrensgang „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund“ stützte, ohne dazu ein näheres Vorbringen zu erstatten.

Das Berufungsgericht führte explizit aus, dass eine derartige Formel als „Leerformel“ anzusehen sei und der Kläger verpflichtet ist nicht nur die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen, sondern auch die entsprechenden Beweismittel zu beantragen.

Da die klagende Partei dies unterlassen habe, sei auch die Annahme bzw. rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unzulässig bzw. zu „ausufernd“. Aus diesem Grunde wurde der Argumentation der Korp Rechtsanwalts GmbH Folge gegeben und das Klagebegehren letztendlich abgewiesen.

 

Stichworte:Mietrecht, Räumung, Kündigung

Das BG Ried hat kürzlich in einer Mietstreitigkeit wieder mit Urteil aufgezeigt, wie wichtig es ist vorab abzuklären, ob die Mietbestimmungen des ABGB oder des MRG (Mietrechtsgesetz) auf das Mietverhältnis anzuwenden sind.

Zum Sachverhalt:

Die Vermieterin hat der Mieterin das Mietverhältnis aufgekündigt, dies mit anwaltlichem Schreiben. Die Mieterin, vertreten durch die Korp RechtsanwaltsGmbH  hat die Kündigung als gesetzwidrig zurückgewiesen und die Anwendung des MRG eingewandt.  Eine Räumung des Mietobjektes wurde abgelehnt. Die Vermieterin brachte daraufhin eine Räumungsklage beim BG Ried ein, das Räumungsbegehren wurde von der Mieterin bestritten und die Anwendung des MRG gefordert. Nach dem MRG hat die Aufkündigung des Mietverhältnisses gerichtlich zu erfolgen und gibt es genau im MRG geregelte Beendigungsgründe.

Das Gericht hat nach Einvernahme der Parteien einen Lokalaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass das gesamte Objekt über zumindest 2 getrennte “Mieteinheiten” verfügt und somit das MRG zur Anwendung gelangt. Da die Vermietern lediglich eine Räumungsklage bei Gericht überreichte mit der Behauptung sie habe das Mietverhältnis ordnungsgemäß aufgekündigt und die Mieterin habe das Mietobjekt noch nicht geräumt, stellte das Gericht mit Urteil fest, dass das MRG auf das Mietverhältnis anzuwenden ist und hat somit die Räumungsklage der Vermieterin vollinhaltlich abgewiesen.

Des weiteren wurde die Vermieterin zur Zahlung aller Kosten der Korp Rechtsanwalts GmbH verpflichtet. Das Urteil ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

Stichworte: Jagd, Strafverfahren, Tierquälerei

Die Staatsanwaltschaft Wels hat kürzlich einen Jäger nach dem  Tatbestand der Tierquälerei , § 222 (3) StGB,  angeklagt.

Dem Jäger wurde konkret vorgeworfen er habe eine Katze getötet, obwohl dazu eine Berechtigung nicht vorlag. In der am 12.07.2018 vor dem LG Wels abgeführten Hauptverhandlung  wurde der Jäger von der Korp Rechtsanwalts GmbH verteidigt und konnte ein Freispruch gem. § 259 Ziff 3 StPO erzielt werden.

Der Jäger verantwortete sich damit, dass die Katze streunend im Jagdgebiet unterwegs war und im Fang einen Hasen hatte, der laut geklagt hat.  Die Staatsanwaltschaft behauptete der Jäger habe dadurch den Tatbestand der Tierquälerei vollendet, weil er das Tier mutwillig getötet hat. Mutwillig ist laut OGH ein Töten, wenn es unter anderem aus Lust am Töten erfolgt. Das gesamte Beweisverfahren erbrachte dafür keine Beweisergebnisse, weshalb der Freispruch erfolgt. Im Verfahren wurden auch die relevanten Bestimmungen des Oberösterreichischen Jagdgesetzes behandelt, die naturgemäß auf Grund der Gerichtzuständigkeit für die Entscheidung nicht anzuwenden waren.

Ein Jäger muss sich aber im klaren darüber sein, welche Stellung er in der Jagdgesellschaft hat, insbesondere, ob er als Pächter Jagdausübungsberechtigt ist oder eben nicht. Den Bestimmungen der §§ 8 iVm 42, 47 Oö. Jagdgesetz kommen hier erhöhte Bedeutung zu.

Leider Gottes falsch verstanden wird oftmals die Stellung als sog. stiller Pächter und die sich daraus allenfalls ergebenden Rechte und Pflichten. In Wahrheit steht § 21 (2) Oö. Jagdgesetz hier einer sinnvollen Regelung entgegen und schränkt automatisch die Möglichkeiten der Jäger ein.

Stichworte: Verein, Vorstand, Verleumdung, Strafverfahren, Unterlassungsklage

Drei Vorstandsmitglieder eines Vereins wurden mit einer anonymen Sachverhaltsdarstellung der Veruntreuung von Vereinsgeldern unter anderem bezichtigt. Der anonyme Anzeiger übermittelte seine Sachverhaltsdarstellung an den gesamten Vorstand und zahlreiche Mitglieder des Vereins, sowie auch an die Staatsanwaltschaft Wels.

Diese leitete gegen die Vorstandsmitglieder ein Strafverfahren ein. Die Vorstandsmitglieder beauftragten daraufhin die Korp Rechtsanwalts GmbH mit ihrer Vertretung und Verteidigung. Die Korp Rechtsanwalts GmbH beauftragte einen IT-Experten und konnte der Verfasser der anonymen Sachverhaltsdarstellung eruiert werden und wurde das Ergebnis des IT-Experten an die STA Wels weiter geleitet.

Die Staatsanwaltschaft Wels hat zwischenzeitig das gegen die Vorstandsmitglieder eingeleitete Strafverfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde gegen den Verfasser der anonymen Anzeige eine Sachverhaltsdarstellung bei der STA Wels eingebracht mit der Behauptung der Verfasser habe den Straftatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB zu verantworten. Des weiteren haben die Vorstandsmitglieder beim BG Kirchdorf/Krems eine Klage auf Unterlassung, Widerruf der Behauptung und Veröffentlichung des Urteils im Medium des Vereins (Vereinszeitung) erhoben. In der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist der Beklagte nicht erschienen und wurde gegen ihn ein Versäumungsurteil gefällt.

Nunmehr werden die Vorstandsmitglieder die ihnen entstandenen Kosten aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes vom anonymen Anzeiger zum Ersatz begehren.